Konflikte lösen.
Neutral, strukturiert, rechtssicher.
Prof. Dr. Frank Martin übernimmt bundesweit den Vorsitz arbeitsrechtlicher Einigungsstellen und bringt Konflikte zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten in ein geordnetes, neutrales und rechtsklares Verfahren.
Mein Fokus: Effiziente Moderation, belastbare Beschlüsse und vollständige Niederschriften – für nachhaltigen Frieden im Betrieb.
- Strukturiert & zielgerichtet – keine Verzögerungen ohne Grund
- Rechtlich klare Entscheidungen – rechtssicher beschlossen
- Tragfähige Ergebnisse – spätere Streitigkeiten werden vermieden
Ihr Vorsitzender für die arbeitsrechtliche Einigungsstelle
Eine Einigungsstelle gelingt nur, wenn beide Betriebsparteien dem Vorsitz vertrauen. Genau darauf ist meine Verfahrensleitung ausgerichtet: unabhängig, berechenbar und rechtlich präzise – für Arbeitgeber und Personalabteilungen ebenso wie für Betriebsräte und die sie beratenden Kanzleien.
Für Arbeitgeber & Personalabteilungen
Planbare Verfahren statt offener Risiken – mit Blick auf wirtschaftliche Vernunft und betriebliche Umsetzbarkeit.
- Straffe Terminierung, keine Verzögerung ohne Grund
- Rechtssichere Beschlüsse, die auch Anfechtungen standhalten
- Praxistaugliche Regelungen für den betrieblichen Alltag
Für Betriebsräte
Mitbestimmung, die ernst genommen wird – ein Verfahren auf Augenhöhe, verständlich geführt und fair entschieden.
- Gleichgewicht der Betriebsparteien wird gewahrt
- Komplexe Sachverhalte klar und nachvollziehbar aufbereitet
- Belange der Beschäftigten finden rechtssicher Gehör
Fünf Schwerpunkte der Mitbestimmung
Als neutraler Mitbestimmungs-Experte führe ich Arbeitgeber und Betriebsräte durch die rechtlich und technisch anspruchsvollen Regelungsstreitigkeiten des Betriebsverfassungsrechts. Klicken Sie auf einen Schwerpunkt für die ausführlichen Hinweise.
Ob Microsoft 365, HR-Analytics, ERP oder Zeiterfassung: Technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten geeignet sind, unterliegen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – unabhängig davon, ob eine Überwachung tatsächlich beabsichtigt ist. Scheitert die Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung, entscheidet die Einigungsstelle.
Als Vorsitzender führe ich beide Seiten durch die technische, arbeits- und datenschutzrechtliche Komplexität zu einer praktikablen Rahmenregelung – klar formuliert, rechtssicher beschlossen und im betrieblichen Alltag umsetzbar.
Typische Regelungsgegenstände
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Schichtpläne, Gleitzeit oder mobile Arbeit gehören zu den häufigsten Konfliktfeldern der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Gerade bei neuen Arbeitszeitmodellen prallen betriebliche Flexibilität und die Schutzinteressen der Beschäftigten aufeinander.
Ich moderiere so, dass zukunftsfähige Modelle eingeführt werden können, ohne den Betriebsfrieden zu belasten – mit belastbaren Regelungen, die dem Unternehmen Planungssicherheit und den Beschäftigten Verlässlichkeit geben.
Typische Regelungsgegenstände
Betriebliche Entlohnungsgrundsätze sowie Leistungs- und Prämiensysteme berühren die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG unmittelbar. Fehlt eine saubere Systematik, entstehen aus Vergütungsfragen dauerhafte Konflikte.
Hier zählt Präzision: Ich sorge dafür, dass Vergütungsregelungen transparent, widerspruchsfrei und rechtssicher beschlossen und lückenlos dokumentiert werden – damit sie im Betrieb Bestand haben, statt Folgekonflikte zu eröffnen.
Typische Regelungsgegenstände
Bei Restrukturierungen, Standortverlagerungen, Zusammenschlüssen oder Personalabbau verhandeln die Betriebsparteien über Interessenausgleich und Sozialplan. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle über den Sozialplan (§ 112 BetrVG); der Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG) bleibt im Blick.
Ich strukturiere auch komplexe Verfahren mit vielen Beteiligten so, dass wirtschaftlich ausgewogene und rechtssichere Ergebnisse entstehen – zügig, transparent und ohne vermeidbare Eskalation.
Typische Regelungsgegenstände
Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes – von der psychischen Gefährdungsbeurteilung bis zur Belastungssteuerung – unterliegen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG).
Ich führe die Betriebsparteien zu objektiv begründeten, rechtlich korrekt eingeordneten Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit des Betriebs sichern und die Beschäftigten wirksam schützen – ohne neue Streitpunkte zu schaffen.
Typische Regelungsgegenstände
Strukturiert, zielgerichtet und rechtsklar
Effizientes Arbeiten basiert auf klarer, transparenter Planung und realistischen Zeitvorgaben. Verbindliche Vorschläge sorgen für zügige, zuverlässige Prozesse – ohne unnötige Verzögerungen.
Sichtung der Sachlage
Vollständige Aufnahme des Konflikts und der relevanten Unterlagen.
Vorbereitung & Strukturierung
Themen werden geordnet, priorisiert und verhandlungsreif aufbereitet.
Moderation der Verhandlungen
Neutrale, zielgerichtete Gesprächsführung zwischen den Betriebsparteien.
Erarbeitung des Lösungsvorschlags
Ausgewogene, praxistaugliche Regelung als Grundlage für den Beschluss.
Rechtskonforme Beschlussfassung
Rechtssichere Entscheidung im Einklang mit dem geltenden Recht.
Vollständige Beschlussniederschrift
Saubere, prüfbare Dokumentation des gesamten Verfahrens.
Prof. Dr. Frank Martin ist im Hauptberuf zum Notar bestellt – Träger eines öffentlichen Amtes, das auf Neutralität, Unparteilichkeit und Rechtssicherheit verpflichtet ist.
Von dieser Berufsauffassung ist auch seine Tätigkeit als Vorsitzender einer Einigungsstelle geprägt: Unabhängigkeit gegenüber beiden Betriebsparteien, präzise rechtliche Einordnung, verlässliche Dokumentation und Verschwiegenheit.
Warum Unternehmen und Betriebsräte mich beauftragen
Neutralität & Unparteilichkeit
Kein Anwalt einer Seite – Verpflichtung allein dem fairen, rechtssicheren Ausgleich.
Unabhängigkeit
Frei von Weisungen und Interessen – die Voraussetzung, damit beide Seiten zustimmen.
Rechtssicherheit & Präzision
Beschlüsse, die rechtlich sauber begründet sind und Anfechtungen standhalten.
Verschwiegenheit
Sensible Betriebs- und Personaldaten sind bei mir vertraulich aufgehoben.
Sorgfältige Dokumentation
Vollständige Niederschriften, die das Ergebnis nachvollziehbar und belastbar sichern.
Erfahrung & Autorität
30+ Jahre Arbeitsrecht; lehrt seit 2016 Arbeitsrecht an der Hochschule RheinMain – Kompetenz, die beide Seiten respektieren.
Deutschlandweit für Unternehmen und Betriebsräte
Ich übernehme den Vorsitz von Einigungsstellen in ganz Deutschland – vor Ort ebenso wie per Videokonferenz. Verfahrenserfahrung besteht insbesondere in den folgenden Branchen.
Einigungsstelle & Vorsitz – kurz erklärt
Die wichtigsten Antworten für Arbeitgeber, Betriebsräte und ihre Berater.
Die Einigungsstelle ist das im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Konfliktlösungsorgan (§ 76 BetrVG). Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nicht einigen, entscheidet die paritätisch besetzte Einigungsstelle unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden verbindlich.
Auf die Person des Vorsitzenden müssen sich beide Betriebsparteien einigen. Kommt keine Einigung zustande, bestellt ihn das Arbeitsgericht. In beiden Fällen setzt das eine Person voraus, die von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite gleichermaßen als unabhängig und fachlich anerkannt akzeptiert wird.
Ja. Der Vorsitzende vertritt keine Seite. Ich bin ausschließlich dem fairen Ausgleich und der rechtssicheren Entscheidung verpflichtet – gegenüber Arbeitgeber, Betriebsrat und den anwaltlichen Vertretungen beider Parteien.
Ja. Ich übernehme den Vorsitz deutschlandweit in allen 16 Bundesländern – vor Ort ebenso wie in geeigneten Fällen per Videokonferenz.
Kurzfristig. Nach einer ersten Sichtung stimme ich zeitnah Termine ab – auf Wunsch auch abends –, um das Verfahren ohne unnötige Verzögerung in Gang zu bringen.
Die Vergütung des Vorsitzenden richtet sich nach § 76a BetrVG und wird transparent vereinbart; sie trägt regelmäßig der Arbeitgeber. Die konkrete Höhe hängt von Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens ab – sprechen Sie mich gern an.
Ratgeber Einigungsstelle
Vorsitzenden auswählen, Ablauf & Dauer, Kosten (§ 76a BetrVG) – fundierte Antworten für Arbeitgeber und Betriebsräte.
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Für ein unverbindliches Erstgespräch oder eine kurzfristige Terminabstimmung stehe ich Ihnen bundesweit zur Verfügung.