Betriebsvereinbarung GPS & Telematik
GPS- und Telematiksysteme erfassen Standort, Fahrzeiten und Fahrverhalten und ermöglichen eine engmaschige Kontrolle. Dieser Ratgeber erklärt neutral, was eine Betriebsvereinbarung dazu regelt und welche Rolle die Einigungsstelle spielt.
Warum sind GPS- und Telematiksysteme mitbestimmungspflichtig?
Telematik- und Ortungssysteme sind technische Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet sind, und damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DSGVO und des Beschäftigtendatenschutzes. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Was typischerweise geregelt wird
- Zulässige Ortungszwecke
- Erfasste Daten (Standort, Fahrzeiten, Fahrverhalten)
- Auswertungen & Reports
- Ausschalt- & Privatfahrten-Zeiten
- Speicherdauer & Löschung
- Zugriffsrechte
- Ausschluss reiner Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Wenn keine Einigung gelingt
Als Vorsitzender bringe ich die berechtigten betrieblichen Interessen – etwa Disposition und Sicherheit – und den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Kurz beantwortet
Sie ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und datenschutzrechtlich begrenzt. Zulässig ist sie nur für legitime Zwecke und in verhältnismäßigem Umfang; eine dauerhafte Verhaltens- und Leistungskontrolle ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Bei erlaubter Privatnutzung sieht eine Regelung typischerweise Ausschalt- bzw. Privatfahrten-Zeiten vor, in denen keine Ortung stattfindet.
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Einigungsstelle zu GPS / Telematik?
Als neutraler Vorsitzender bringe ich betriebliche Interessen und Persönlichkeitsschutz in eine rechtssichere Regelung – bundesweit.