LAG Niedersachsen · 8. Kammer
Wer Neuwahlen verschleppt, bekommt keine Einigungsstelle
Beschluss v. 24.03.2025 · Az. 8 TaBV 85/24 · § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 16, § 22, § 43 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; § 242 BGB; § 100 ArbGG (Dokumentenmanagementsystem)
Kernaussage: Ein nach zahlreichen Amtsniederlegungen auf zwei Mitglieder geschrumpfter Betriebsrat führt nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiter – mit umfassender Befugnis, auch für die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG. Verlangt er auf dieser formalen Rechtsposition die Einsetzung einer Einigungsstelle (hier: Betriebsvereinbarung zum Dokumentenmanagementsystem), zögert aber gleichzeitig bewusst und gewollt die unverzügliche Bestellung eines Wahlvorstands hinaus, ist das unzulässige Rechtsausübung: Der Neuwahltatbestand trat am 09.09.2024 ein, erste Schritte folgten erst am 07.10.2024 mit einer Meldefrist bis zum 25.10.2024, ein handlungsfähiger Wahlvorstand stand erst am 18.12.2024. Angemessen sanktionieren lässt sich das nach Auffassung der 8. Kammer nur, indem der Einsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen wird – der Weg über § 23 BetrVG genügt nicht, weil er den alten Betriebsrat nicht daran hindert, unter fortdauernder Wahlverzögerung weiter Mitbestimmungsrechte zu forcieren. Verschärfend kam hinzu, dass faktisch der Vorsitzende allein handelte und in rund 1,5 Jahren allenfalls eine Betriebsversammlung stattfand (§ 43 Abs. 1 BetrVG). Die Mitbestimmung bleibt gewahrt, weil der neu gewählte Betriebsrat denselben Gegenstand später erneut – notfalls bis in die Einigungsstelle – verhandeln kann (Vorinstanz: ArbG Osnabrück, 4 BV 13/24, abgeändert).
Bedeutung für die Praxis: Im Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG zählt sonst allein die offensichtliche Unzuständigkeit – hier öffnet das Gericht über § 2 Abs. 1 BetrVG und § 242 BGB eine zweite, materielle Abwehrlinie, die aber ausdrücklich auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Ein Restbetriebsrat sollte deshalb die Neuwahl sichtbar und zügig einleiten, bevor er Regelungsgegenstände in die Einigungsstelle treibt; Arbeitgeber, die sich darauf berufen wollen, brauchen eine lückenlose Zeitschiene der Verzögerung.
Quelle: NI-VORIS – Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem →
Hessisches LAG · 16. Kammer
Tarifvertrag kann die Einigungsstelle zuständig machen – auch ohne gesetzliches Mitbestimmungsrecht
Beschluss v. 02.02.2026 · Az. 16 TaBV 18/25 · § 76, § 99, § 21a BetrVG; § 1 Abs. 2 TVG; § 256 Abs. 1 ZPO (Protokollnotiz zum Gehalts- und Lohntarifvertrag Großhandel/Verlage Hessen)
Kernaussage: Eine Protokollnotiz zum hessischen Gehalts- und Lohntarifvertrag bestimmt, dass die Höhergruppierung einer Lektorin nach fünf Jahren überprüft werden „muss“ und, wenn sie unterbleibt, „die Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz entscheidet“. Das Hessische LAG liest darin eine zwingende Inhaltsnorm und keine bloße Auslegungshilfe: Die Tarifvertragsparteien dürfen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats über das Gesetz hinaus erweitern, weshalb die Einigungsstelle hier obligatorisch zuständig ist – sie ist der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG vorgeschaltet, ohne in deren Verfahren einzugreifen; „Einigungsstelle gemäß Betriebsverfassungsgesetz“ meint die Einigungsstelle des § 76 BetrVG. Der Hauptantrag, den Unzuständigkeitsbeschluss der Einigungsstelle für unwirksam zu erklären, blieb dagegen unzulässig: Beschlüsse, mit denen eine Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, begründen kein Rechtsverhältnis – gerichtlich zu klären ist allein das Bestehen des Mitbestimmungsrechts. Zulässig war das Verfahren gleichwohl: Der 2025 neu gewählte Betriebsrat ist Funktionsnachfolger des Gemeinschaftsbetriebsrats, dessen Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) verlängert worden war. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen (Vorinstanz: ArbG Frankfurt am Main, 5 BV 159/24).
Bedeutung für die Praxis: Vor der Frage „gibt es ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht?“ lohnt der Blick in den einschlägigen Tarifvertrag samt Protokollnotizen – er kann eine Einigungsstelle eröffnen, wo das BetrVG selbst keine vorsieht. Und wer den Zuständigkeitsbeschluss einer Einigungsstelle angreifen will, sollte von vornherein die Feststellung des Mitbestimmungsrechts beantragen; der Angriff auf den Zuständigkeitsbeschluss selbst geht ins Leere.
Quelle: LaReDa – Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen →
LAG Rheinland-Pfalz · 6. Kammer
Außertarifliche Zulagen: „alles Einzelfälle" verhindert die Einigungsstelle nicht
Beschluss v. 02.12.2025 · Az. 6 TaBV 7/25 · § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG; § 74 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG
Kernaussage: Zahlt ein tarifgebundener Arbeitgeber rund 15 % der Belegschaft – nahezu ausschließlich Führungskräften – außertarifliche Zulagen, ist eine Einigungsstelle zur betrieblichen Lohngestaltung nicht offensichtlich unzuständig. Der Einwand, sämtliche Zulagen beruhten auf rein individuellen Entscheidungen, muss konkret dargelegt werden; die pauschale Behauptung genügt nicht – zumal die vom Arbeitgeber selbst genannten Anlässe (Gewinnung von Bewerbern, Halten abwanderungswilliger Mitarbeiter, Besitzstand nach Versetzung „nach unten") abstrakt-generelle Maßstäbe und damit einen kollektiven Tatbestand nahelegen. Der Regelungsgegenstand darf weit gefasst werden; den Inhalt der gewünschten Regelung muss der Betriebsrat im Bestellungsverfahren nicht angeben. Auch die Verhandlungsobliegenheit war erfüllt – die schriftliche Ablehnung des Mitbestimmungsrechts durfte der Betriebsrat als Scheitern werten –, und eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats war gerade deshalb nicht offensichtlich, weil der Arbeitgeber jede abstrakt-generelle Regelung bestritt (Vorinstanz: ArbG Koblenz, 4 BV 5/25).
Bedeutung für die Praxis: Wer die Einsetzung mit „lauter Einzelabreden" abwehren will, muss für jeden Fall die besonderen Umstände und das Fehlen eines inneren Zusammenhangs zu anderen Arbeitnehmern darlegen; pauschaler Vortrag führt regelmäßig zur Einsetzung, denn die eigentliche Zuständigkeitsprüfung bleibt Sache der Einigungsstelle. Bemerkenswert am Rande: Das Gericht hat die falsch bezeichnete Amtsbezeichnung des Vorsitzenden im Tenor klarstellend korrigiert – ein Grund, den Namen des Wunschvorsitzenden im Antrag sorgfältig zu führen.
Quelle: landesrecht.rlp.de →
LAG Düsseldorf · 12. Kammer
Mobile Arbeit: Der Arbeitgeber bestimmt die Ebene der Mitbestimmung
Beschluss v. 21.01.2026 · Az. 12 TaBV 66/25 · § 100 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 14, § 50 BetrVG
Kernaussage: Für die Ausgestaltung unternehmensweit angebotener Modelle mobiler Arbeit ist der Gesamtbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig; die Einigungsstelle wird auf dieser Ebene eingesetzt. Weil mobile Arbeit eine teilmitbestimmte Angelegenheit ist – über das „Ob" entscheidet der Arbeitgeber frei, mitbestimmt ist nur das „Wie" –, kann der Arbeitgeber mit der Entscheidung für eine unternehmenseinheitliche Regelung zugleich die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Gremium festlegen. Die Ausgestaltung ist ein einheitlicher Regelungsgegenstand und darf nicht auf mehrere Gremienebenen aufgespalten werden; bereits geschlossene einzelvertragliche Home-Office-Abreden begründen keine Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. Die Zahl der Beisitzer erhöhte das Gericht auf drei je Seite (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, 15 BV 172/25).
Bedeutung für die Praxis: Wer mobile Arbeit unternehmensweit einheitlich anbietet, muss auch unternehmensweit verhandeln – der Einwand „dafür sind die örtlichen Räte zuständig" trägt dann regelmäßig nicht. Für die Verfahrensführung heißt das: Zuständigkeitsebene früh klären und den Regelungsgegenstand nicht künstlich zerlegen.
Quelle: NRWE-Rechtsprechungsdatenbank NRW →
ArbG Düsseldorf · 9. Kammer
Wer den Vorsitz bekommt: Gericht ist nicht an den Antrag gebunden
Beschluss v. 22.05.2025 · Az. 9 BV 68/25 · § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG; § 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Kernaussage: Bei der Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist das Gericht weder an den Antrag noch an die Personalvorschläge der Beteiligten gebunden; es wählt nach pflichtgemäßem Ermessen und bezieht die Vorstellungen beider Seiten ein. Die Ablehnung einer Person muss bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht begründet werden – pauschale Vorbehalte (hier: gegen „professionelle" Mediatoren) haben aber geringes Gewicht. Nachdem die zuvor vereinbarte Vorsitzende den Vorsitz niedergelegt hatte und zahlreiche Anfragen an aktive und ehemalige Arbeitsrichter ohne Erfolg blieben, bestellte das Gericht den vom Betriebsrat vorgeschlagenen früheren Arbeitsrichter und setzte die Beisitzerzahl auf drei je Seite fest.
Bedeutung für die Praxis: Wer eine vorgeschlagene Person verhindern will, sollte konkrete, personenbezogene Einwände vortragen – allgemeine Vorbehalte gegen „Berufsvorsitzende" setzen sich gegen das Beschleunigungsgebot des § 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG regelmäßig nicht durch. Der Beschluss zeigt zugleich, wie knapp verfügbare Vorsitzende inzwischen sind.
Quelle: NRWE-Rechtsprechungsdatenbank NRW →
BAG · 1. Senat
Unvollständig zugeleiteter Spruch ist unwirksam (Zuleitungsgebot)
Beschluss v. 20.05.2025 · Az. 1 ABR 11/24 · § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG (Zuleitung); § 76 Abs. 5 BetrVG (Ermessen); § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Kernaussage: Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn die vom Vorsitzenden an die Betriebsparteien übermittelte Fassung im Vergleich zum tatsächlich beschlossenen Spruch unvollständig ist. Zugleich bestätigt der Senat den Maßstab der Ermessenskontrolle (§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG): Ein relevanter Fehler liegt nur vor, wenn die Regelung im Ergebnis keinen angemessenen Interessenausgleich darstellt.
Bedeutung für die Praxis: Die sorgfältige, vollständige Niederschrift und Zuleitung des Spruchs gehört zu den zentralen Pflichten des Vorsitzenden – ein Übermittlungsfehler kann den gesamten Spruch zu Fall bringen. Genau hier liegt ein Schwerpunkt meiner Verfahrensführung.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Grenzen der Zuständigkeit: kein Spruch ohne erzwingbares Mitbestimmungsrecht
Beschluss v. 23.09.2025 · Az. 1 ABR 20/24 · § 87 BetrVG; tarifliche Öffnungsklausel
Kernaussage: Der Spruch einer Einigungsstelle über einen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte ist unwirksam, wenn die zugrunde liegende Tarifnorm nur eine Öffnungsklausel ist und dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vermittelt. Ohne erzwingbare Mitbestimmung fehlt der Einigungsstelle die Regelungskompetenz.
Bedeutung für die Praxis: Vor und im Verfahren ist stets zu prüfen, ob die Angelegenheit überhaupt der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt – sonst kann der Spruch keinen Bestand haben.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
LAG Köln · 9. Kammer
Richtige Ebene: bei konzernweiter Vorgabe ist der Konzernbetriebsrat zuständig
Beschluss v. 28.01.2025 · Az. 9 TaBV 89/24 · § 100 ArbGG; § 58 BetrVG
Kernaussage: Die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) scheitert, wenn der Regelungsgegenstand konzernweit vorgegeben ist (hier: einheitlicher Personalfragebogen nach Konzernvorgaben). Dann ist eine Regelung auf Unternehmensebene „subjektiv unmöglich"; zuständig ist der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG).
Bedeutung für die Praxis: Vor Einsetzung sind die richtige betriebsverfassungsrechtliche Ebene (Betriebs-, Gesamt-, Konzernbetriebsrat) und die tatsächliche Regelungsmöglichkeit zu klären.
Quelle: Justizportal NRW →
LAG Rheinland-Pfalz · 5. Kammer
Zugang zur Einigungsstelle: keine überzogenen Anforderungen ans Verhandlungserfordernis
Beschluss v. 10.10.2024 · Az. 5 TaBV 15/24 · § 100 ArbGG (Rechtsschutzinteresse)
Kernaussage: Für die Einsetzung genügt das Rechtsschutzinteresse bereits, wenn eine Seite nicht offensichtlich unbegründet annimmt, weitere Verhandlungen blieben erfolglos. An das Verhandlungserfordernis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; ernstlicher Verhandlungswille fehlt, wenn eine Seite sich trotz umfangreicher Information der inhaltlichen Auseinandersetzung entzieht.
Bedeutung für die Praxis: Eine Partei kann das Verfahren nicht dauerhaft mit dem pauschalen Argument „uns fehlen noch Informationen" blockieren.
Quelle: dejure.org (LAG RLP, amtl. Text; NZA-RR 2025, 91) →
LAG Köln · 9. Kammer
„Ob" und „Wie": keine offensichtliche Unzuständigkeit bei Anwesenheitsprämie
Beschluss v. 20.05.2022 · Az. 9 TaBV 19/22 · § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 100 ArbGG
Kernaussage: Die Einigungsstelle ist bei der Gestaltung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen dem „Ob" einer freiwilligen Leistung (nicht erzwingbar) und dem „Wie" ihrer Ausgestaltung (mitbestimmt, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Über die Modalitäten kann die Einigungsstelle entscheiden – den Arbeitgeber zur Leistung verpflichten kann sie nicht.
Bedeutung für die Praxis: Ein Klassiker der Zuständigkeitsprüfung – bei freiwilligen Leistungen ist die Ausgestaltung mitbestimmt, die Grundentscheidung über das „Ob" nicht.
Quelle: Justizportal NRW →
BAG · 7. Senat
Vergütung des betriebsfremden Beisitzers der Einigungsstelle (§ 76a)
Beschluss v. 19.11.2019 · Az. 7 ABR 52/17 · § 76a BetrVG; § 315 BGB
Kernaussage: Ein betriebsfremder Beisitzer hat nach § 76a Abs. 3 BetrVG einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit (wirksame Bestellung und Annahme vorausgesetzt). Setzt er sein Honorar unbillig hoch an, gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug – die Kosten der Honorardurchsetzung sind dann nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.
Bedeutung für die Praxis: Die Beisitzer-Vergütung folgt dem Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) – überzogene Honorarforderungen tragen ihr Kostenrisiko selbst.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 7. Senat
Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden in der Insolvenz
Beschluss v. 11.12.2019 · Az. 7 ABR 4/18 · § 76a BetrVG; §§ 55, 209 InsO
Kernaussage: Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden, dessen Verfahren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wird, ist eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – keine bloße Insolvenzforderung. Der Anspruch entsteht erst mit Abschluss des Verfahrens.
Bedeutung für die Praxis: Klärt den insolvenzrechtlichen Rang der Vorsitzenden-Vergütung nach § 76a BetrVG – wichtig für Verfahren in der Unternehmenskrise.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.