Ratgeber · Rechtsprechung

Rechtsprechung zur Einigungsstelle & zum Betriebsverfassungsrecht

Ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte – verständlich in eigenen Worten aufbereitet, mit Gericht, Aktenzeichen, Datum, Kernaussage und Bedeutung für die Praxis. Der Überblick wird laufend um neue Entscheidungen ergänzt.

Stand: 11.07.2026 · Jede Angabe wird vor Aufnahme an der amtlichen Primärquelle geprüft. Die Zusammenfassungen ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Einigungsstelle · §§ 76, 76a BetrVG · § 100 ArbGG

Einigungsstelle: Einsetzung, Zuständigkeit, Spruch

Entscheidungen zu den Kernfragen des Verfahrens – Zugang zur Einigungsstelle, Reichweite der Zuständigkeit und Wirksamkeit des Spruchs.

BAG · 1. Senat

Unvollständig zugeleiteter Spruch ist unwirksam (Zuleitungsgebot)

Beschluss v. 20.05.2025 · Az. 1 ABR 11/24 · § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG (Zuleitung); § 76 Abs. 5 BetrVG (Ermessen); § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Kernaussage: Ein Einigungsstellenspruch ist unwirksam, wenn die vom Vorsitzenden an die Betriebsparteien übermittelte Fassung im Vergleich zum tatsächlich beschlossenen Spruch unvollständig ist. Zugleich bestätigt der Senat den Maßstab der Ermessenskontrolle (§ 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG): Ein relevanter Fehler liegt nur vor, wenn die Regelung im Ergebnis keinen angemessenen Interessenausgleich darstellt.

Bedeutung für die Praxis: Die sorgfältige, vollständige Niederschrift und Zuleitung des Spruchs gehört zu den zentralen Pflichten des Vorsitzenden – ein Übermittlungsfehler kann den gesamten Spruch zu Fall bringen. Genau hier liegt ein Schwerpunkt meiner Verfahrensführung.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

BAG · 1. Senat

Grenzen der Zuständigkeit: kein Spruch ohne erzwingbares Mitbestimmungsrecht

Beschluss v. 23.09.2025 · Az. 1 ABR 20/24 · § 87 BetrVG; tarifliche Öffnungsklausel

Kernaussage: Der Spruch einer Einigungsstelle über einen Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte ist unwirksam, wenn die zugrunde liegende Tarifnorm nur eine Öffnungsklausel ist und dem Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht vermittelt. Ohne erzwingbare Mitbestimmung fehlt der Einigungsstelle die Regelungskompetenz.

Bedeutung für die Praxis: Vor und im Verfahren ist stets zu prüfen, ob die Angelegenheit überhaupt der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegt – sonst kann der Spruch keinen Bestand haben.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

LAG Köln · 9. Kammer

Richtige Ebene: bei konzernweiter Vorgabe ist der Konzernbetriebsrat zuständig

Beschluss v. 28.01.2025 · Az. 9 TaBV 89/24 · § 100 ArbGG; § 58 BetrVG

Kernaussage: Die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) scheitert, wenn der Regelungsgegenstand konzernweit vorgegeben ist (hier: einheitlicher Personalfragebogen nach Konzernvorgaben). Dann ist eine Regelung auf Unternehmensebene „subjektiv unmöglich"; zuständig ist der Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG).

Bedeutung für die Praxis: Vor Einsetzung sind die richtige betriebsverfassungsrechtliche Ebene (Betriebs-, Gesamt-, Konzernbetriebsrat) und die tatsächliche Regelungsmöglichkeit zu klären.

Quelle: Justizportal NRW →

LAG Rheinland-Pfalz · 5. Kammer

Zugang zur Einigungsstelle: keine überzogenen Anforderungen ans Verhandlungserfordernis

Beschluss v. 10.10.2024 · Az. 5 TaBV 15/24 · § 100 ArbGG (Rechtsschutzinteresse)

Kernaussage: Für die Einsetzung genügt das Rechtsschutzinteresse bereits, wenn eine Seite nicht offensichtlich unbegründet annimmt, weitere Verhandlungen blieben erfolglos. An das Verhandlungserfordernis dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; ernstlicher Verhandlungswille fehlt, wenn eine Seite sich trotz umfangreicher Information der inhaltlichen Auseinandersetzung entzieht.

Bedeutung für die Praxis: Eine Partei kann das Verfahren nicht dauerhaft mit dem pauschalen Argument „uns fehlen noch Informationen" blockieren.

Quelle: dejure.org (LAG RLP, amtl. Text; NZA-RR 2025, 91) →

LAG Köln · 9. Kammer

„Ob" und „Wie": keine offensichtliche Unzuständigkeit bei Anwesenheitsprämie

Beschluss v. 20.05.2022 · Az. 9 TaBV 19/22 · § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 100 ArbGG

Kernaussage: Die Einigungsstelle ist bei der Gestaltung einer Anwesenheitsprämie nicht offensichtlich unzuständig. Maßgeblich ist die Unterscheidung zwischen dem „Ob" einer freiwilligen Leistung (nicht erzwingbar) und dem „Wie" ihrer Ausgestaltung (mitbestimmt, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Über die Modalitäten kann die Einigungsstelle entscheiden – den Arbeitgeber zur Leistung verpflichten kann sie nicht.

Bedeutung für die Praxis: Ein Klassiker der Zuständigkeitsprüfung – bei freiwilligen Leistungen ist die Ausgestaltung mitbestimmt, die Grundentscheidung über das „Ob" nicht.

Quelle: Justizportal NRW →

BAG · 7. Senat

Vergütung des betriebsfremden Beisitzers der Einigungsstelle (§ 76a)

Beschluss v. 19.11.2019 · Az. 7 ABR 52/17 · § 76a BetrVG; § 315 BGB

Kernaussage: Ein betriebsfremder Beisitzer hat nach § 76a Abs. 3 BetrVG einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit (wirksame Bestellung und Annahme vorausgesetzt). Setzt er sein Honorar unbillig hoch an, gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug – die Kosten der Honorardurchsetzung sind dann nicht als Verzugsschaden ersatzfähig.

Bedeutung für die Praxis: Die Beisitzer-Vergütung folgt dem Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) – überzogene Honorarforderungen tragen ihr Kostenrisiko selbst.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

BAG · 7. Senat

Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden in der Insolvenz

Beschluss v. 11.12.2019 · Az. 7 ABR 4/18 · § 76a BetrVG; §§ 55, 209 InsO

Kernaussage: Die Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden, dessen Verfahren erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wird, ist eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) – keine bloße Insolvenzforderung. Der Anspruch entsteht erst mit Abschluss des Verfahrens.

Bedeutung für die Praxis: Klärt den insolvenzrechtlichen Rang der Vorsitzenden-Vergütung nach § 76a BetrVG – wichtig für Verfahren in der Unternehmenskrise.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
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