Ratgeber · Kosten

Was kostet eine Einigungsstelle?

Die Kosten einer Einigungsstelle lassen sich nicht mit einem Pauschalbetrag beziffern – sie hängen vom Verfahren ab. Dieser Ratgeber erklärt, wer zahlt, wie sich die Vergütung des Vorsitzenden nach § 76a BetrVG bemisst und wie sich die Kosten wirksam begrenzen lassen.

Wer trägt die Kosten? (§ 76a Abs. 1 BetrVG)

Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG). Dazu zählen die Vergütung des Vorsitzenden, die Vergütung externer Beisitzer sowie die Sachkosten des Verfahrens. Betriebsangehörige Beisitzer erhalten keine gesonderte Vergütung; sie werden für die Tätigkeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt.

Vergütung des Vorsitzenden (§ 76a BetrVG)

Für die Vergütung des Vorsitzenden gibt es keinen gesetzlichen Festbetrag und keine feste Gebührentabelle. Sie bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit und wird zwischen den Beteiligten vorab vereinbart – üblich sind Tages- oder Stundensätze, häufig orientiert an anwaltlicher Vergütung. Externe Beisitzer erhalten regelmäßig einen Anteil der Vorsitzendenvergütung. Entscheidend für die Gesamtkosten ist damit vor allem der Aufwand: Zahl und Länge der Sitzungen sowie der Vorbereitungsbedarf.

Kostenfaktoren

Wovon die Höhe abhängt

  • Zahl und Dauer der Sitzungen
  • Komplexität und Zahl der Streitpunkte
  • Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand
  • Zahl externer Beisitzer
  • Reise-/Sachkosten (per Videokonferenz reduzierbar)
Kosten senken

So halten Sie die Kosten niedrig

  • Vergütung vorab klar und transparent vereinbaren
  • Termine bündeln, Sitzungen straff führen
  • Unterlagen vollständig und früh bereitstellen
  • Streitgegenstand klar eingrenzen
  • Videokonferenz statt langer Anreisen nutzen
Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 1 BetrVG) – einschließlich der Vergütung des Vorsitzenden und externer Beisitzer sowie der Sachkosten.

Es gibt keinen gesetzlichen Festbetrag. Die Vergütung bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit (§ 76a BetrVG) und wird vorab transparent vereinbart – üblich sind Tages- oder Stundensätze. Die Höhe hängt vom konkreten Verfahren ab.

Ja. Gute Vorbereitung, gebündelte Termine und eine straffe Verfahrensführung reduzieren die Zahl der Sitzungen und damit den Aufwand. Eine klare Vergütungsvereinbarung vorab schafft Planungssicherheit.

Transparente Kosten von Anfang an

Ich vereinbare die Vergütung vorab klar und führe das Verfahren effizient – so bleiben die Kosten planbar. Sprechen Sie mich an.