Ratgeber · Erzwingbarkeit

Wann ist eine Einigungsstelle erzwingbar?

Nicht jeder Konflikt lässt sich über eine Einigungsstelle erzwingen. Entscheidend ist, ob die Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung unterliegt. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen erzwingbarer und freiwilliger Einigungsstelle – und wann der Spruch bindet.

Erzwingbare Einigungsstelle

In Angelegenheiten der zwingenden (erzwingbaren) Mitbestimmung wird die Einigungsstelle bereits auf Antrag einer Seite tätig. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – er bindet also auch ohne Zustimmung der Gegenseite. Keine Seite kann sich dem Verfahren entziehen.

Freiwillige Einigungsstelle

In allen übrigen Angelegenheiten wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten einverstanden sind. Ihr Spruch bindet nur, wenn sich beide Seiten ihm vorab oder nachträglich unterwerfen (§ 76 Abs. 5 und 6 BetrVG).

Erzwingbar

Typische erzwingbare Angelegenheiten

  • Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG) – Arbeitszeit, technische Einrichtungen, Vergütungsgrundsätze, Gesundheitsschutz
  • Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (§ 91 BetrVG)
  • Personelle Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG)
  • Betriebliche Berufsbildung (§ 97 Abs. 2, § 98 BetrVG)
  • Sozialplan bei Betriebsänderungen (§ 112 BetrVG)
Nicht erzwingbar

Beispiele freiwilliger Angelegenheiten

  • Der Interessenausgleich (§ 112) – er ist nicht erzwingbar
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten ohne zwingende Mitbestimmung
  • Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG)
Wichtig: Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) ist nicht erzwingbar – kommt er nicht zustande, kann keine Seite ihn per Spruch durchsetzen. Erzwingbar ist nur der Sozialplan. Scheitert der Interessenausgleich, kann ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG in Betracht kommen.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nein. Erzwingbar ist die Einigungsstelle nur in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung – etwa in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG), bei Auswahlrichtlinien (§ 95) oder beim Sozialplan (§ 112). In allen übrigen Fällen ist sie freiwillig und wird nur bei Einverständnis beider Seiten tätig.

Jede Seite – Arbeitgeber oder Betriebsrat. In erzwingbaren Angelegenheiten kann sich die Gegenseite dem Verfahren nicht entziehen.

Nein. Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) ist nicht erzwingbar; kommt er nicht zustande, kann ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG in Betracht kommen. Erzwingbar ist nur der Sozialplan.

Unklar, ob Ihr Fall erzwingbar ist?

Ich ordne die Angelegenheit rechtlich ein und übernehme bundesweit den Vorsitz. Sprechen Sie mich an.