Rechtsprechung · Wirtschaftliche Angelegenheiten

Wirtschaftliche Angelegenheiten §§ 106–110 BetrVG

Wirtschaftsausschuss, Unterrichtungs- und Auskunftspflichten des Unternehmers – und die Rolle der Einigungsstelle, wenn über den Umfang der Auskünfte gestritten wird. Grundlagen und laufend ergänzte Entscheidungen von BAG und Landesarbeitsgerichten.

Stand: 11.07.2026 · Jede aufgenommene Entscheidung wird an der amtlichen Primärquelle geprüft.

Wirtschaftsausschuss und Unterrichtung (§§ 106–108 BetrVG)

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG). Der Unternehmer hat ihn rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen – etwa zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage, zur Produktions- und Absatzlage sowie zu geplanten Betriebsänderungen. § 108 BetrVG regelt die Sitzungen des Ausschusses.

Streit über Auskünfte: hier entscheidet die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG)

Kommt der Unternehmer einer Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend nach und lässt sich der Streit nicht durch Verhandlung beilegen, entscheidet auf Antrag des Betriebsrats die Einigungsstelle (§ 109 BetrVG). Das ist der wichtigste unmittelbare Berührungspunkt dieses Normbereichs mit dem Einigungsstellenverfahren.

Unterrichtung der Arbeitnehmer (§ 110 BetrVG)

§ 110 BetrVG verpflichtet den Unternehmer in größeren Unternehmen, die Arbeitnehmer regelmäßig über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung zu unterrichten.

Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Entscheidungen

Rechtsprechung zu §§ 106–110 BetrVG

Dieser Abschnitt wird im wöchentlichen Turnus um geprüfte Entscheidungen von BAG und Landesarbeitsgerichten erweitert (Unterrichtungs- und Auskunftspflichten, Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle nach § 109).

BAG · 1. Senat

Einigungsstelle nach § 109 ohne vorherigen Beschluss des Wirtschaftsausschusses

Beschluss v. 17.12.2019 · Az. 1 ABR 25/18 · §§ 106, 109 BetrVG

Kernaussage: Die Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss zuvor einen ordnungsgemäßen Beschluss über sein Auskunftsverlangen gefasst hat. Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss anhand aussagekräftiger Unterlagen über die wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterrichten; eine gesonderte Erforderlichkeitsprüfung findet nicht statt.

Bedeutung für die Praxis: Grundsatzentscheidung zum Zugang zur Einigungsstelle in wirtschaftlichen Angelegenheiten – sie senkt die formalen Hürden für das Verfahren nach § 109 BetrVG.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

BAG · 1. Senat

Wirtschaftsausschuss: Unterrichtung nur über das eigene Unternehmen

Beschluss v. 17.12.2019 · Az. 1 ABR 35/18 · §§ 106, 108, 109 BetrVG

Kernaussage: Der Wirtschaftsausschuss ist nur über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er gebildet ist (§ 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG) – nicht über die Lage des beherrschenden Mutterunternehmens. Konzernrechtliche Verflechtung oder steuerliche Organschaft erweitern den Auskunftsanspruch nicht.

Bedeutung für die Praxis: Grenzt den Unterrichtungsanspruch – und damit die Zuständigkeit der § 109-Einigungsstelle – auf das jeweilige Unternehmen ein; besonders relevant in Konzernstrukturen.

Quelle: bundesarbeitsgericht.de →

Auskunfts-Einigungsstelle nach § 109 BetrVG

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