Erzwingbare Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)
§ 87 Abs. 1 BetrVG enthält einen abschließenden Katalog von Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat erzwingbar mitbestimmt – kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Praktisch bedeutsam sind u. a.: Ordnung des Betriebs (Nr. 1), Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung (Nr. 2 und 3), technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung (Nr. 6), Regelungen zum Gesundheitsschutz (Nr. 7), Sozialeinrichtungen (Nr. 8) sowie die betriebliche Lohngestaltung und leistungsbezogene Entgelte (Nr. 10 und 11).
Freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) und Arbeitsschutz (§ 89 BetrVG)
§ 88 BetrVG nennt Gegenstände freiwilliger Betriebsvereinbarungen – hier kann die Einigungsstelle nicht erzwungen werden. § 89 BetrVG regelt die Mitwirkung des Betriebsrats beim Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz und die Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzbehörden.
Warum das für die Einigungsstelle zentral ist
Weil § 87 die erzwingbare Mitbestimmung regelt, ist er das häufigste Feld für Einigungsstellen – von der Arbeitszeit über die elektronische Zeiterfassung und technische Überwachung (IT-Systeme, Videoüberwachung) bis zur Vergütungsstruktur und zur psychischen Gefährdungsbeurteilung. Die Abgrenzung, ob und wie weit ein Mitbestimmungsrecht reicht, entscheidet über Zuständigkeit und Wirksamkeit eines Spruchs.
Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
LAG Köln · 9. Kammer
Einigungsstelle unzuständig für den Ort von Arbeitsbeginn und -ende
Beschluss v. 01.07.2025 · Az. 9 TaBV 25/25 · § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 100 ArbGG
Kernaussage: Für die Frage, welcher Ort maßgebend sein soll, dessen Erreichen oder Verlassen Beginn und Ende der Arbeitszeit bestimmt, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Das sei keine mitbestimmungspflichtige Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage der Auslegung bestehender arbeitsvertraglicher oder tariflicher Regelungen (Streit um die Wegezeit von einem baustellenbedingt verlegten Parkplatz).
Bedeutung für die Praxis: Die Entscheidung zeigt die Grenze des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind mitbestimmt, die Zurechnung des Arbeitswegs als Arbeitszeit ist es nicht. Für die Einsetzung einer Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist das der entscheidende Prüfungspunkt.
Quelle: nrwe.justiz.nrw.de →
BAG · 1. Senat
Öffnungsklausel begründet kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht
Beschluss v. 23.09.2025 · Az. 1 ABR 20/24 · § 76 Abs. 5, § 87 Abs. 1 Nr. 5, § 77 Abs. 3 BetrVG
Kernaussage: Ein Einigungsstellenspruch (hier zu Zusatzurlaub für langjährig Beschäftigte) ist unwirksam, wenn seine tarifliche Grundlage nur eine Öffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist, die lediglich freiwillige Betriebsvereinbarungen zulässt. Ein solcher Tarifvorbehalt begründet kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht – die Einigungsstelle kann nach § 76 Abs. 5 BetrVG nicht einseitig entscheiden.
Bedeutung für die Praxis: Vor jedem Verfahren ist zu klären, ob ein Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung (§ 87) oder nur einer freiwilligen Regelung unterliegt. Diese Abgrenzung entscheidet über Zuständigkeit und Wirksamkeit des Spruchs.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Gesundheitsschutz: Mitbestimmung knüpft an konkrete Gefährdungen an
Beschluss v. 28.03.2017 · Az. 1 ABR 25/15 · § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG; §§ 3, 5 ArbSchG
Kernaussage: Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 1 ArbSchG knüpft an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festzustellen sind. Der ausfüllungsbedürftige Arbeitsschutzstandard muss hinreichend konkret sein, damit eine mitbestimmte Regelung getroffen werden kann.
Bedeutung für die Praxis: Vor einer Regelung zum Gesundheitsschutz ist die Gefährdungslage zu klären – die Gefährdungsbeurteilung ist Anknüpfungspunkt und Grenze der Mitbestimmung.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Kein vorläufiger Schichtplan ohne Zustimmung durch Einigungsstellenspruch
Beschluss v. 09.07.2013 · Az. 1 ABR 19/12 · § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 BetrVG; § 76 Abs. 2 BetrVG
Kernaussage: Ein Einigungsstellenspruch darf den Arbeitgeber nicht ermächtigen, einen Schichtplan ohne Zustimmung des Betriebsrats bis zur Entscheidung der Einigungsstelle vorläufig durchzuführen. Das Mitbestimmungsrecht bei Lage und Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) bleibt auch in Eilfällen bestehen; eine pauschale vorläufige Durchführungsbefugnis ist unzulässig.
Bedeutung für die Praxis: Für kurzfristige Dienst- und Schichtplanänderungen braucht es mitbestimmte Verfahrensregeln – der Arbeitgeber kann sich die einseitige Umsetzung nicht per Spruch generell vorbehalten.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Arbeitszeiterfassung („Stechuhr“): kein Initiativrecht des Betriebsrats
Beschluss v. 13.09.2022 · Az. 1 ABR 22/21 · § 87 Abs. 1 BetrVG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
Kernaussage: Arbeitgeber sind bereits gesetzlich verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). Deshalb hat der Betriebsrat kein über einen Einigungsstellenspruch durchsetzbares Initiativrecht, die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu erzwingen – das „Ob“ ist gesetzlich vorgegeben.
Bedeutung für die Praxis: Grundsatzentscheidung („Stechuhr-Beschluss“); die Mitbestimmung bleibt beim „Wie“ der Ausgestaltung, nicht beim gesetzlich vorgegebenen „Ob“.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Headset-System als überwachungsgeeignete Einrichtung (§ 87 Nr. 6)
Beschluss v. 16.07.2024 · Az. 1 ABR 16/23 · § 87 Abs. 1 Nr. 6, § 50 BetrVG
Kernaussage: Ein Headset-System, das Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation ermöglicht, ist eine zur Überwachung geeignete technische Einrichtung und unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – auch ohne Aufzeichnung/Speicherung. Maßgeblich ist die objektive Überwachungseignung. Bei unternehmenseinheitlicher Einführung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Bedeutung für die Praxis: Bestätigt die weite Reichweite des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für moderne (Echtzeit-)Systeme – schon die Eignung löst das Mitbestimmungsrecht aus.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Entlohnungsgrundsätze: Herausnahme einer Gruppe von der Gehaltsanpassung
Beschluss v. 21.02.2017 · Az. 1 ABR 12/15 · § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Kernaussage: Nimmt der Arbeitgeber Arbeitnehmer bestimmter Geschäftsbereiche von einer allgemeinen Gehaltsanpassung aus, ändert er die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze – das unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer kann er nicht einseitig festlegen.
Bedeutung für die Praxis: Schon die Abgrenzung, WER eine Gehaltserhöhung erhält, ist ein mitbestimmter Verteilungsgrundsatz – häufiger Streitpunkt in Vergütungs-Einigungsstellen.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Videoüberwachung: Grenzen des Einigungsstellenspruchs (§ 87 Nr. 6)
Beschluss v. 11.12.2012 · Az. 1 ABR 78/11 · § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Kernaussage: Videoüberwachung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein Einigungsstellenspruch ist jedoch unwirksam, wenn er die durch Gesetz oder behördliche Auflage eröffneten Zugriffsmöglichkeiten unverhältnismäßig einschränkt. Verpflichtet ein Verwaltungsakt den Arbeitgeber zu einer bestimmten Maßnahme, ist die Mitbestimmung insoweit begrenzt.
Bedeutung für die Praxis: Zeigt die Grenzen der mitbestimmten Ausgestaltung von Videoüberwachung – gesetzliche/behördliche Vorgaben gehen vor, der Spruch muss verhältnismäßig bleiben.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Verbot privater Handynutzung: kein Mitbestimmungsrecht (Arbeitsverhalten)
Beschluss v. 17.10.2023 · Az. 1 ABR 24/22 · § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Kernaussage: Untersagt der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ein solches Verbot betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, nicht das mitbestimmte Ordnungsverhalten (Gestaltung des kollektiven Zusammenlebens).
Bedeutung für die Praxis: Schärft die zentrale Abgrenzung Ordnungs- vs. Arbeitsverhalten – maßgeblich für Handy-/Nutzungsverbote und Verhaltensregeln.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →
BAG · 1. Senat
Duldung von Überstunden verletzt die Mitbestimmung (§ 87 Nr. 3)
Beschluss v. 28.07.2020 · Az. 1 ABR 18/19 · § 87 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 3 BetrVG
Kernaussage: Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wird nicht nur durch die aktive Anordnung, sondern auch durch die bloße Duldung von Überstunden verletzt. Eine solche liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber gebotene Gegenmaßnahmen unterlässt und seine Untätigkeit als Hinnahme zu werten ist.
Bedeutung für die Praxis: Der Arbeitgeber muss Überstunden aktiv unterbinden – bloßes „Geschehenlassen“ genügt für einen Verstoß und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.
Quelle: bundesarbeitsgericht.de →