Arbeitszeit in der Einigungsstelle
Beginn und Ende der Arbeitszeit, Schichtpläne, Gleitzeit, mobile Arbeit oder Kurzarbeit gehören zu den häufigsten Konfliktfeldern der Mitbestimmung. Dieser Ratgeber gibt einen neutralen Überblick über die arbeitszeitbezogenen Regelungsgegenstände und die Rolle der Einigungsstelle.
Rechtsrahmen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG
Mitbestimmungspflichtig sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Nr. 2) und die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3). Nicht mitbestimmt ist die Dauer der individuellen Arbeitszeit als solche. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Was typischerweise geregelt wird
- Schichtsysteme & Schichtpläne
- Gleitzeit & variable Arbeitszeitfenster
- Vertrauens- / Output-orientierte Arbeitszeit
- Arbeitszeiterfassung
- Mobile Arbeit / Homeoffice
- Bereitschafts- & Rufbereitschaftsmodelle
- Überstunden- / Mehrarbeitsregelungen
- Kurzarbeit
- Jahresarbeitszeit- & Gleitzeitkonten
Wenn keine Einigung gelingt
Bei Streit über die Ausgestaltung von Arbeitszeitmodellen entscheidet die Einigungsstelle. Als Vorsitzender führe ich zu Regelungen, die dem Unternehmen Planungssicherheit und den Beschäftigten Verlässlichkeit geben – ohne den Betriebsfrieden zu belasten.
Kurz beantwortet
Mitbestimmt sind Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie deren vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Die Dauer der individuellen Arbeitszeit – das reine Volumen – unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Dann kann die Einigungsstelle angerufen werden. Sie entscheidet über die strittige Ausgestaltung; ihr Spruch ersetzt die Einigung.
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Einigungsstelle zur Arbeitszeit?
Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu tragfähigen Arbeitszeitregelungen – bundesweit.