Ratgeber · Arbeitszeit

Arbeitszeit in der Einigungsstelle

Beginn und Ende der Arbeitszeit, Schichtpläne, Gleitzeit, mobile Arbeit oder Kurzarbeit gehören zu den häufigsten Konfliktfeldern der Mitbestimmung. Dieser Ratgeber gibt einen neutralen Überblick über die arbeitszeitbezogenen Regelungsgegenstände und die Rolle der Einigungsstelle.

Rechtsrahmen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

Mitbestimmungspflichtig sind Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage (Nr. 2) und die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3). Nicht mitbestimmt ist die Dauer der individuellen Arbeitszeit als solche. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Regelungsgegenstände

Was typischerweise geregelt wird

Rolle der Einigungsstelle

Wenn keine Einigung gelingt

Bei Streit über die Ausgestaltung von Arbeitszeitmodellen entscheidet die Einigungsstelle. Als Vorsitzender führe ich zu Regelungen, die dem Unternehmen Planungssicherheit und den Beschäftigten Verlässlichkeit geben – ohne den Betriebsfrieden zu belasten.

Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Mitbestimmt sind Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie deren vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Die Dauer der individuellen Arbeitszeit – das reine Volumen – unterliegt nicht der Mitbestimmung.

Dann kann die Einigungsstelle angerufen werden. Sie entscheidet über die strittige Ausgestaltung; ihr Spruch ersetzt die Einigung.

Einigungsstelle zur Arbeitszeit?

Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu tragfähigen Arbeitszeitregelungen – bundesweit.