Ratgeber · Zeiterfassung

Betriebsvereinbarung Zeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit ist verpflichtend – über die konkrete Ausgestaltung bestimmt der Betriebsrat mit. Dieser Ratgeber erklärt neutral, was eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung typischerweise regelt und welche Rolle die Einigungsstelle spielt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen.

Rechtsrahmen: Pflicht und Mitbestimmung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Das Ob folgt damit aus dem Gesetz. Über das Wie – die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung – bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, zudem Nr. 2 zur Arbeitszeitlage). Erfassungssysteme sind zugleich technische Einrichtungen, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet sind.

Regelungsinhalte

Was typischerweise geregelt wird

  • Erfassungssystem und -methode (stationär, mobil, app-basiert)
  • Umgang mit manuellen Korrekturen und Nachträgen
  • Zulässige Auswertungen und Reports
  • Vereinbarkeit mit Vertrauensarbeitszeit und flexiblen Modellen
  • Behandlung von Überstunden, Gleitzeit- und Arbeitszeitkonten
  • Zugriffsrechte und Speicherfristen
  • Datenschutz und Schutz vor lückenloser Verhaltenskontrolle
Rolle der Einigungsstelle

Wenn keine Einigung gelingt

Über das Ob der Erfassung besteht kein Streit – es ist Pflicht. Uneinigkeit über das Wie kann jedoch die Einigungsstelle klären. Als Vorsitzender führe ich zu einer praktikablen Lösung, die die gesetzliche Erfassungspflicht erfüllt, betriebliche Flexibilität wahrt und die Beschäftigten vor überschießender Kontrolle schützt.

Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht die Pflicht, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Das Ob folgt aus dem Gesetz; über das Wie – die konkrete Ausgestaltung – bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Ja. Erfassung und Vertrauensarbeitszeit schließen sich nicht aus. Die Vereinbarung regelt, wie beides zusammenpasst, ohne eine lückenlose Verhaltenskontrolle zu schaffen.

Einigungsstelle zur Zeiterfassung?

Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu einer gesetzeskonformen, praxistauglichen Regelung – bundesweit.