Betriebsvereinbarung Kurzarbeit
Kurzarbeit verkürzt vorübergehend die Arbeitszeit und ist mitbestimmungspflichtig. Dieser Ratgeber erklärt neutral, was eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit regelt und welche Rolle die Einigungsstelle spielt.
Warum ist Kurzarbeit mitbestimmungspflichtig?
Die Einführung von Kurzarbeit ist eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit und damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Eine wirksame kollektivrechtliche Grundlage – etwa eine Betriebsvereinbarung – ist regelmäßig Voraussetzung, um Kurzarbeit anzuordnen. Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle entscheiden.
Was typischerweise geregelt wird
- Betroffene Betriebsteile & Beschäftigte
- Beginn, Dauer & Umfang der Kurzarbeit
- Ankündigungsfristen
- Verteilung der verkürzten Arbeitszeit
- Umgang mit Urlaub & Zeitguthaben
- Aufstockungsleistungen (sofern vereinbart)
- Beendigung & Wiederaufnahme
Wenn keine Einigung gelingt
Kurzarbeit ist oft zeitkritisch. Als Vorsitzender führe ich zügig zu einer rechtssicheren Regelung, die die wirtschaftliche Lage des Betriebs und die Interessen der Beschäftigten in Ausgleich bringt.
Kurz beantwortet
In der Regel nicht. Kurzarbeit setzt eine kollektiv- oder individualrechtliche Grundlage voraus; in Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle über die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit entscheiden.
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Einigungsstelle zur Kurzarbeit?
Als neutraler Vorsitzender führe ich zügig zu einer rechtssicheren Kurzarbeitsregelung – bundesweit.