Vergütung in der Einigungsstelle
Entgeltstrukturen, Leistungs- und Prämiensysteme berühren die Mitbestimmung unmittelbar. Dieser Ratgeber gibt einen neutralen Überblick über die vergütungsbezogenen Regelungsgegenstände und die Rolle der Einigungsstelle.
Rechtsrahmen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG
Mitbestimmungspflichtig sind die Grundsätze der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung neuer Entlohnungsmethoden (Nr. 10) sowie die Festsetzung leistungsbezogener Entgelte (Nr. 11). Nicht mitbestimmt ist die absolute Höhe des Entgelts. Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Was typischerweise geregelt wird
- Entgeltstrukturen & Entlohnungsgrundsätze
- Leistungsentgelte & Beurteilungssysteme
- Bonus- & Prämiensysteme
- Zulagen, Zuschläge & Erschwerniszulagen
- Provisionssysteme
- Vergütung von Überstunden / Mehrarbeit
- Digitale Vergütungssysteme / HR-Software
- Sonderzahlungen
- Reisekosten- & Spesenregelungen
Wenn keine Einigung gelingt
Vergütungsregelungen müssen transparent, widerspruchsfrei und rechtssicher sein. Als Vorsitzender sorge ich für Entgeltregelungen, die im Betrieb Bestand haben, statt Folgekonflikte zu eröffnen.
Kurz beantwortet
Nein. Mitbestimmt sind die Grundsätze und die Systematik der Vergütung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG), nicht die absolute Höhe des Entgelts.
Insbesondere Entlohnungsgrundsätze, Leistungs-, Prämien- und Bonussysteme sowie Zulagen und deren Berechnung.
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Einigungsstelle zur Vergütung?
Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu transparenten, rechtssicheren Entgeltregelungen – bundesweit.