Gesundheitsschutz in der Einigungsstelle
Vom Arbeitsschutz über die Gefährdungsbeurteilung bis zur Belastungssteuerung: Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sind mitbestimmt. Dieser Ratgeber gibt einen neutralen Überblick über die Regelungsgegenstände und die Rolle der Einigungsstelle.
Rechtsrahmen: § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. ArbSchG
Mitbestimmungspflichtig sind Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 ArbSchG, Gefährdungsbeurteilung). Die Mitbestimmung greift dort, wo der Arbeitgeber Handlungsspielräume bei der Ausgestaltung hat. Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Was typischerweise geregelt wird
- Psychische Gefährdungsbeurteilung
- Methodik der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG)
- Belastungssteuerung & Arbeitsintensität
- Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung
- Schicht- & Nachtarbeit – Belastungsreduzierung
- Gesundheitsschutz bei mobiler Arbeit
- Lärm-, Klima- & Gefahrstoffbelastungen
- Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen
- Notfall- & Gesundheitsschutzkonzepte
Wenn keine Einigung gelingt
Arbeitsschutz erfordert objektiv begründete, rechtlich korrekt eingeordnete Maßnahmen. Als Vorsitzender führe ich zu Regelungen, die die Handlungsfähigkeit des Betriebs sichern und die Beschäftigten wirksam schützen.
Kurz beantwortet
Die Methodik und Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung unterliegt der Mitbestimmung, soweit der Arbeitgeber Handlungsspielraum hat (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 5 ArbSchG).
Sie entscheidet über strittige Ausgestaltungen von Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – etwa Verfahren, Maßnahmen und deren Umsetzung.
Weitere Ratgeber: Psychische Gefährdungsbeurteilung · Arbeitszeit · alle Ratgeber
Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz?
Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu wirksamen, rechtssicheren Arbeitsschutzregelungen – bundesweit.