Psychische Gefährdungsbeurteilung
Die Beurteilung psychischer Belastungen ist Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes – und in ihrer Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig. Dieser Ratgeber erklärt neutral Verfahren, Regelungsinhalte und die Rolle der Einigungsstelle.
Rechtsrahmen: § 5 ArbSchG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen zu beurteilen – ausdrücklich auch auf psychische Belastungen (§ 5 ArbSchG). Das Ob folgt aus dem Gesetz. Über das Wie – Methodik, Instrumente und abgeleitete Maßnahmen – bestimmt der Betriebsrat mit, soweit Handlungsspielraum besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Was typischerweise geregelt wird
- Methodik & Instrumente (Befragung, Beobachtung, Workshops)
- Einbezogene Tätigkeiten & Bereiche
- Durchführung & Auswertung
- Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen
- Wirksamkeitskontrolle
- Datenschutz & Anonymität
- Dokumentation
Wenn keine Einigung gelingt
Als Vorsitzender führe ich zu einem nachvollziehbaren, praktikablen Verfahren, das die gesetzliche Pflicht erfüllt, wirksame Maßnahmen ableitet und die Anonymität der Beschäftigten wahrt.
Kurz beantwortet
Ja. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen auch auf psychische Belastungen beurteilen (§ 5 ArbSchG). Die Ausgestaltung ist mitbestimmungspflichtig.
Insbesondere Methodik, Instrumente, Durchführung, Auswertung sowie die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
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Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung?
Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu einem wirksamen, rechtssicheren Verfahren – bundesweit.