Ratgeber · Psych. Gefährdungsbeurteilung

Psychische Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung psychischer Belastungen ist Teil des gesetzlichen Arbeitsschutzes – und in ihrer Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig. Dieser Ratgeber erklärt neutral Verfahren, Regelungsinhalte und die Rolle der Einigungsstelle.

Rechtsrahmen: § 5 ArbSchG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen auf Gefährdungen zu beurteilen – ausdrücklich auch auf psychische Belastungen (§ 5 ArbSchG). Das Ob folgt aus dem Gesetz. Über das Wie – Methodik, Instrumente und abgeleitete Maßnahmen – bestimmt der Betriebsrat mit, soweit Handlungsspielraum besteht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Bei fehlender Einigung entscheidet die Einigungsstelle.

Regelungsgegenstände

Was typischerweise geregelt wird

  • Methodik & Instrumente (Befragung, Beobachtung, Workshops)
  • Einbezogene Tätigkeiten & Bereiche
  • Durchführung & Auswertung
  • Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen
  • Wirksamkeitskontrolle
  • Datenschutz & Anonymität
  • Dokumentation
Rolle der Einigungsstelle

Wenn keine Einigung gelingt

Als Vorsitzender führe ich zu einem nachvollziehbaren, praktikablen Verfahren, das die gesetzliche Pflicht erfüllt, wirksame Maßnahmen ableitet und die Anonymität der Beschäftigten wahrt.

Diese Seite informiert neutral über die Rechtslage. Als Vorsitzender einer Einigungsstelle vertrete ich keine Seite – ich führe Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Regelung.
Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ja. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen auch auf psychische Belastungen beurteilen (§ 5 ArbSchG). Die Ausgestaltung ist mitbestimmungspflichtig.

Insbesondere Methodik, Instrumente, Durchführung, Auswertung sowie die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

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Einigungsstelle zur Gefährdungsbeurteilung?

Als neutraler Vorsitzender führe ich die Betriebsparteien zu einem wirksamen, rechtssicheren Verfahren – bundesweit.