Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
Videoüberwachung am Arbeitsplatz greift besonders tief in Persönlichkeitsrechte ein. Sie ist mitbestimmungspflichtig und zugleich datenschutzrechtlich streng begrenzt. Dieser Ratgeber erklärt neutral, was eine Betriebsvereinbarung dazu regelt und welche Rolle die Einigungsstelle spielt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen.
Rechtsrahmen: Mitbestimmung und Datenschutz
Videoüberwachung ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet ist, und damit mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zusätzlich muss die Maßnahme den Anforderungen der DSGVO und dem Beschäftigtendatenschutz genügen und verhältnismäßig sein: geeignet, erforderlich und angemessen. Beides zusammen – Mitbestimmung und Datenschutz – bestimmt den Rahmen einer zulässigen Regelung.
Was typischerweise geregelt wird
- Kamerastandorte und konkret erfasste Bereiche
- Aufzeichnung, Live-Monitoring und Speicherdauer
- Ausschluss besonders geschützter Bereiche (Pausen-, Sozial-, Sanitärräume)
- Zugriff auf und Herausgabe von Aufnahmen
- Grundsätzlicher Ausschluss verdeckter Überwachung
- Hinweis- und Transparenzpflichten nach DSGVO
- Löschkonzept und regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit
Wenn keine Einigung gelingt
Kommt keine Einigung über das Ob und Wie zustande, entscheidet die Einigungsstelle – gebunden an den rechtlichen Rahmen und die Verhältnismäßigkeit. Als Vorsitzender bringe ich die berechtigten Sicherheitsinteressen des Betriebs und den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten zu einer ausgewogenen, rechtssicheren Lösung.
Kurz beantwortet
In Betrieben mit Betriebsrat ist die Einführung von Videoüberwachung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG); zusätzlich gelten die Anforderungen der DSGVO und der Verhältnismäßigkeit. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
Verdeckte Überwachung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen und ausnahmsweise denkbar. Regelungen schließen sie im Grundsatz aus und setzen auf Transparenz und Hinweispflichten.
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Einigungsstelle zur Videoüberwachung?
Als neutraler Vorsitzender bringe ich Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsschutz zu einer rechtssicheren Lösung – bundesweit.